Auszug aus der Satzung:
§2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient universitären und wissenschaftlichen Zwecken.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Unterstützung von Wissenschaftlern und anderen Hochschulmitgliedern bei wissenschaftlichen Projekten, kulturellen und künstlerischen Vorhaben und Weiterbildungsmaßnahmen sowie bei der Bereitstellung von materiellen Voraussetzungen für den Lehr- und Ausbildungsauftrag der Universität.
(4) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.