Raum 204
Zwätzengasse 2
07743 Jena
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, abgekürzt BEM, ist ein Angebot an alle Beschäftigten der Friedrich- Schiller- Universität mit dem Ziel, die Gesundheit zu erhalten und zu fördern.
Ziele
Das BEM ist ein eigenständiges Verfahren und umfasst alle Aktivitäten, Maßnahmen und Leistungen, die im Einzelfall zur Wiedereingliederung nach längerer Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind. Es sollen folgende Ziele erreicht werden:
- Überwindung der Arbeitsunfähigkeit
- Vorbeugung vor erneuter Arbeitsunfähigkeit
- Erhalt des Arbeitsplatzes/Vermeidung von Berufs-/Dienstunfähigkeit
Anwendung
Das BEM wird eingeleitet, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Universität innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist.
Dies gilt für alle Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Jedoch besteht der Grundsatz: Für die Beschäftigen ist die Teilnahme am BEM freiwillig. Die Entscheidung, ob Sie diese Hilfe annehmen möchten, treffen ausschließlich Sie!
Zuständigkeit
Die Initiative für die Einleitung des BEM ergreift die Personalabteilung der Uni Jena und zwar auch dann, wenn Sie noch nicht wieder Ihre Arbeit aufgenommen haben.
Entscheidung
Als ersten Schritt möchten wir Sie über das BEM und seine Zielsetzung, die Art und den Umfang der hierfür erhobenen Daten sowie über die mögliche Teilnahme weiterer Personen informieren.
Damit haben Sie die Möglichkeit, sich bewusst für oder gegen die Durchführung eines BEM zu entscheiden.
Was immer im Rahmen des BEM vereinbart wird, es kann nichts über Ihren Kopf hinweg veranlasst werden. Ihre Zustimmung oder Ablehnung wird vor Beginn des BEM eingeholt. Die Zustimmung kann von Ihnen im Laufe des BEM mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Betrachten Sie das BEM als Chance, die Sie gemeinsam mit der Dienststelle nutzen können; dabei bleibt es ein Angebot, von dem Sie freiwillig Gebrauch machen oder das Sie ablehnen können.
§ 167 Abs. 2 SGB IX ist der Dienstherr/Arbeitgeber zur Einleitung eines BEM verpflichtet.
- Regelung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement Dieser Link erfordert eine Anmeldung
- Schritt für Schritt zurück in den Jobpdf, 4 mb
- Hilfe in akuten KrisenExterner Link
- Hilfen für Betroffene und AngehörigeExterner Link
Verfahren
Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erhalten die Beschäftigten einen Brief der Personalabteilung mit der Einladung zu einem ersten Informationsgespräch.
Sie entscheiden über die Teilnahme am Eingliederungsmanagement und mit welcher Vertrauensperson und zu welchem Zeitpunkt sie das Gespräch führen möchten.
In dem ersten Gespräch wird das Verfahren erläutert, die persönliche Situation erörtert und der Bedarf weiterer Schritte im Eingliederungsmanagement geklärt.
Entscheiden sich Beschäftigte für die Fortsetzung des Eingliederungsverfahrens, können weitere interne und externe Fachkräfte beteiligt werden.
Wenn arbeitsplatzbezogene Maßnahmen erwogen werden, sind auch die Vorgesetzten einzubeziehen. Die Ergebnisse des Verfahrens, insbesondere die gemeinsam verabredeten Maßnahmen, werden in einer Vereinbarung festgehalten und die Umsetzung wird vom Eingliederungsteam begleitet.
Unterschied zwischen BEM und stufenweiser Wiedereingliederung
Die stufenweise Wiedereingliederung auch Hamburger Modell genannt ist eine freiwillige Übereinkunft zwischen Betroffenen, behandelndem Arzt, Arbeitgeber und Krankenkasse.
Nach einer Erkrankung findet eine Arbeitserprobung mit wöchentlich steigender Arbeitszeit statt. In dieser Zeit sind Beschäftigte noch arbeitsunfähig gemeldet.
Das BEM bezieht sich auf den Zusammenhang Arbeitsumgebung und Erkrankung, damit ein gesunderhaltendes Arbeiten möglich ist. Es besteht die Möglichkeit, die stufenweise Wiedereingliederung mit dem BEM zu verbinden.
Datenschutz
Sowohl die Durchführung des BEM im Einzelfall als auch die Beteiligung der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder sonstiger Dritter ist von der Einwilligung der oder des betroffenen Beschäftigten abhängig. Weitere Informationen (z. B. das Antwortschreiben der Betroffenen) dürfen dem Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder sonstigen Dritten nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen gegeben werden (s. § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
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Weyrauch, Ingrid Beauftragte des Arbeitsgebers Dezernat 5
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Schoele, Susanne Vertrauensperson Schwerbehindertenvertretung
Carl-Zeiß-Straße 3
07743 Jena -
Sommer, Ellen Mitglied des Personalrats Thüringer Universitäts- u. Landesbibl.
Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek
Bibliotheksplatz 2
07743 Jena -
Claus, Elfi Abteilungsleiterin Personalentwicklung Dezernat 5
Raum 203
Zwätzengasse 2
07743 Jena
Erlanger Allee 103
07743 Jena