Geldmünzen fallen herab für wissenschaftliche Artikel

Förderung für wissenschaftliche Artikel und Bücher

Informationen zu den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)
Geldmünzen fallen herab für wissenschaftliche Artikel
Illustration: Graduierten-Akademie, Bild: Adobestock.com/Who is danny

Wer einen wissenschaftlichen Text verfasst hat, kann von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) einmal im Jahr Geld erhalten. Die VG Wort nimmt die Rechte der Autoren wahr, wenn deren Werke in öffentlichen Bibliotheken in Deutschland verfügbar sind – sowohl in gedruckter Form aber auch als Download.

Einmal im Jahr werden die Einnahmen an die Autorinnen und Autoren ausgeschüttet. Dafür müssen die Autorinnen und Autoren sich jedoch bei der VG Wort zuvor angemeldet haben und einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben. Danach können sie ihre veröffentlichten Texte an die VG Wort melden und erhalten Geld für diese Texte.

Im Bereich Wissenschaft können Bücher und Artikel gemeldet werden, die in deutschen Bibliotheken verfügbar sind und mehr als 1800 Zeichen lang sind. Eingeschlossen sind damit auch wissenschaftliche Artikel in deutschen oder internationalen Zeitschriften. Die Nationalität der Autorin oder des Autors spielt für die Ausschüttung keine Rolle.

Der Wahrnehmungsvertrag

Um von der VG Wort Geld für Ihre Artikel zu erhalten, müssen Sie zunächst einen Wahrnehmungsvertrag abschließen. Dafür müssen sich im Portal T.O.M.Externer Link anmelden. Dort finden Sie den Wahrnehmungsvertrag. Diesen müssen Sie dann bis zum 31. Dezember per Post an die VG Wort schicken. Es gilt das Datum des Posteingangs bei der VG Wort. Der Abschluss dieses Vertrages ist kostenfrei.

Im kommenden Jahr können Sie dann, sobald der Vertrag geschlossen ist, Ihre jeweiligen Beiträge aus den genannten Jahren über das Online-Portal melden.

Verschiedene Formen von Beiträgen

  • Gedruckte Werke (z.B. Bücher, Beiträge in gedruckten Zeitschriften)

    Gemeldet werden können gedruckte wissenschaftliche Werke, darunter zählen komplette wissenschaftliche Fach- und Sachbücher sowie einzelne Beiträge in Büchern und Zeitschriften. Das gedruckte Werk muss einen Umfang von mindestens zwei Normseiten à 1500 Zeichen haben. Für nur digital veröffentlichte Artikel gibt es das System METIS (siehe unten).

    Voraussetzung für eine Vergütung ist, dass die gemeldeten Publikationen in angemessenem Umfang in wissenschaftlichen und Fachbibliotheken vorhanden sind: Berücksichtigt werden nur Werke, die im Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK) in mindestens zwei regionalen Verbundsystemen mit mindestens 5 Standorten nachgewiesen sind. Falls dies nicht auf Ihre Publikation zutreffen sollte, können Sie eine 50-prozentige Vergütung erhalten, wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Publikation in der Bundesrepublik Deutschland in angemessenem Umfang verbreitet ist (an mindestens 3 Standorten oder mit mindestens 100 verkauften Werkexemplaren, wenn der Mindestverkaufspreis bei € 10 liegt).

    Bei Büchern richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Umfang des Buches. Sind an einem Buch oder Beitrag mehrere Autoren beteiligt, kann jeder Co-Autor die Veröffentlichung als Miturheber melden. Ein gedrucktes Werk kann – im Gegensatz zu einem online verfügbaren Artikel – nur einmalig gemeldet werden. Die Deadline für die Meldung eines Werkes ist immer der 31. Januar des nächsten Jahres. Es können aber auch Werke aus den zwei vorangegangenen Jahren gemeldet werden.

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  • Online verfügbare Werke (z.B. Zeitschriftenartikel)

    Für online verfügbare Werke gibt es das System METIS. Über dieses System können Onlineartikel abgerechnet werden, die einen Umfang von mindestens 1800 Zeichen haben. In diesem System gibt es zwei unterschiedliche Formen der Ausschüttung: Die reguläre Ausschüttung und die Sonderausschüttung.

    Um an der regulären Ausschüttung teilnehmen zu können, muss gemessen werden, wie häufig auf einen Onlinetext zugegriffen wird. Dies wird mithilfe einer eingebauten digitalen Markierung, der sogenannten Zählmarke, gemacht. Viele Verlage nutzen solche Zählmarken auf Ihren Seiten. Der Mindestzugriff auf den Artikel beträgt aktuell 1500 Zugriffe pro Jahr. Die Meldung eines Textes sollte bis 1. Juli des nächsten Jahres erfolgen. Es können aber nachträglich auch Texte aus den letzten drei Jahren gemeldet werden.

    An der Sonderausschüttung können alle Autorinnen und Autoren teilnehmen, die einen Artikel online veröffentlicht haben. Wann die Texte online gestellt wurden oder ob ein Text bereits in einer vorherigen Ausschüttung gemeldet wurde, ist nicht relevant. Die Deadline für die Meldung eines Textes ist immer der 31. Januar des nächsten Jahres. Es können keine Texte nachträglich für vorhergehende Jahre gemeldet werden.

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Die Höhe der Ausschüttungen

Im Jahr 2021 wurden im Bereich Wissenschaft fast 47 Millionen Euro ausgeschüttet (siehe JahresberichtExterner Link). Von allen Meldungen in diesem Bereich waren zwei Drittel Zeitschriftenbeiträge, ein Viertel Beiträge in Büchern und 8 Prozent Bücher. Pro Buch wurden 2000 Euro gezahlt. Für Zeitschriftenbeiträge wurden 5 Euro pro Seite mit 1.500 Anschlägen gezahlt. Insgesamt nahmen an diesen Ausschüttungen etwa 50.000 Autorinnen und Autoren teil.

Die VG Wort erhält ihr Geld aus verschiedenen Quellen: In Deutschland wird bei jedem Kauf eines kopierfähigen Geräts (z.B. Drucker oder Laptop) ein Anteil des Kaufpreises an die VG Wort abgeführt. Außerdem zahlen die Bibliotheken pro Kopie bzw. Download eine Gebühr an die VG Wort.