In Deutschland sind befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. Das soll dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dienen: Dadurch soll verhindert werden, dass die Arbeitgeber ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer wieder befristet einstellen, statt ihnen einen dauerhaften Arbeitsvertrag mit gesetzlich geregeltem Kündigungsschutz zu geben. Für die Wissenschaft gibt es eine Sonderregelung, um mehr Flexibilität zu ermöglichen: Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissenschaftszeitvertragsgesetzExterner Link).
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Was sind die grundsätzlichen Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes?
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können an einer deutschen Hochschule über Haushaltsmittel 12 Jahre lang befristet angestellt werden (Medizin: 15 Jahre), davon maximal 6 Jahre vor der Promotion. Wird die Promotion früher als nach 6 Jahren erfolgreich abgeschlossen, können "nicht genutzte Jahre" vor der Promotion zu den 6 Jahren nach der Promotion hinzuaddiert werden (sogenannte eingesparte Promotionszeiten). Vorsicht: Bei der Frage nach "eingesparten Promotionszeiten" zählen für die sechs Jahre bis zur Promotion auch Zeiten von Promotionsstipendien und andere Promotionszeiten ohne Anstellung mit.
Die Begründung für die Befristung ist bei der 12-Jahres-Regel die wissenschaftliche Qualifizierung. Die Vertragslaufzeit muss daher auch in angemessenem Verhältnis zum Qualifizierungsziel stehen. Außerdem müssen mindestens 33 Prozent der Arbeitszeit für die wissenschaftliche Qualifizierung (zum Beispiel Arbeit am Promotionsprojekt) zur Verfügung stehen (vgl. ThürHG §91 Absatz 4Externer Link).
Im Rahmen der 12-Jahresregelung werden alle zeitlich befristeten Dienstverträge, Arbeitsverträge und Privatdienstverträge mit mehr als einem Viertel der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung angerechnet.
Folgende Ausnahmen und Verlängerungsmöglichkeiten gibt es: Aufgrund der Betreuung eigener Kinder, Stief- oder Pflegekinder können die 6 bzw. 12 Jahre verlängert werden (pro Kind um 2 Jahre). Auch bei Vorliegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung können die 6 bzw. 12 Jahre um 2 Jahre verlängert werden.
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Was ist bei drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten zu beachten?
Bei drittmittelfinanzierten Forschungsprojekten gelten die 12 Jahre nicht, da es einen bestimmten sachlichen Grund für die Befristung gibt. Das heißt: Auch nach Ablauf der 12 Jahre Qualifizierungszeit können solche Stellen mit befristeten Arbeitsverträgen weiterhin angenommen werden. Die Dauer der Befristung richtet sich hier nach der Projektlaufzeit. Weitere Informationen finden Sie hierExterner Link (Abschnitt 3, Seite 13).
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Welche zusätzlichen Regelungen gibt es an der Universität Jena?
An der Friedrich-Schiller-Universität gibt es zusätzliche Regelungen zu Vertragslaufzeiten und Beschäftigungsumfang. Diese sind in der "Richtlinie für die Ausgestaltung von befristeten Beschäftigungsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedrich-Schiller-Universität"pdf, 474 kb festgehalten.
Darin wird festgelegt, dass neue Doktorandinnen und Doktoranden auf Haushaltsstellen in der Regel einen Erstvertrag über drei Jahre mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Prozent erhalten. Die Weiterbeschäftigung richtet sich nach den Absprachen im Promovierenden-Statusgesprächpdf, 191 kb. Bei einer Drittmittelfinanzierung soll die Vertragslaufzeit der Dauer des Projekts entsprechen und darf nur in Ausnahmefällen kürzer sein.
Postdocs sollen auf vollen Stellen beschäftigt werden. In der Postdoc-Phase wird der Erstvertrag bei befristeten Haushaltsstellen in der Regel für zwei oder drei Jahre geschlossen, die weitere Vertragsdauer richtet sich dann nach dem angestrebten Karriereziel, das in einem Karrieregesprächpdf, 172 kb mit der bzw. dem Vorgesetzten und einer weiteren Hochschullehrerin bzw. einem weiteren Hochschullehrer besprochen wird.
Weitere Informationen finden Sie in der Richtliniepdf, 474 kb. Bei Fragen können Sie sich an Ihre Ansprechperson im Personaldezernat oder an Dr. Michael Wutzler (Graduierten-Akademie) wenden.
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Wo finde ich weitere Informationen?
Einen Überblick über die Inhalte des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes und dessen Anwendung an der Friedrich-Schiller-Universität Jena finden Sie in einem Papier, das der DR.FSU zusammen mit der Doktorandenvertretung der Abbe School of Photonics und der Personaldezernentin der Universität Jena erarbeitet hat: Das Wichtigste zum Wissenschaftszeitvertragsgesetzpdf, 1 mb.
Oftmals erscheint die Einordnung nicht einfach. Im Zweifelsfall entscheidet das Personaldezernat der FSU Jena. Weitere Informationen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und ForschungExterner Link.