Die Universität Jena versteht Internationalität als Bereicherung und als Ressource, deren Nutzung einen wesentlichen Mehrwert für Forschung, Lehre und Studium, Innovation und Transfer darstellt. Offenheit und Wertschätzung gegenüber Studierenden, Lehrenden und Forschenden aus aller Welt tragen maßgeblich zum Gelingen der Netzwerkbildung und der internationalen Wahrnehmung bei.
Jedoch können internationale Forschungskooperationen, Dienstreisen, Exporte von wissenschaftlichem Gerät, die Entwicklung neuer Technologien oder die Zusammenarbeit mit internationalen (Gast)wissenschaftler:innen von Beschränkungen der Exportkontrolle betroffen sein.
Mit ihrer Teilhabe am Außenwirtschaftsverkehr ist die Friedrich-Schiller-Universität verpflichtet, den gesetzlichen Rahmen des Außenwirtschaftsrechts und der Exportkontrolle einzuhalten.
Die Friedrich-Schiller-Universität hat zur Einhaltung dieser Regeln ein internes Compliance-Programm aufgesetzt. Eine Steuerungsgruppe bestehend aus Vertretern des Vizepräsidiums Forschung, des Rechtsamts und des Servicezentrums Forschung und Transfer, überwacht die Einhaltung der Regeln und berät insbesondere Forschende zur Thematik.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: exportkontrolle@uni-jena.de
Neben den rechtlichen Dimensionen sicherheits- und umweltrelevanter Forschung ist auch eine ethische Dimension zu berücksichtigen. Die Kommission für sicherheits- und umweltrelevante Forschung (KSUF) beurteilt geplante Forschungsvorhaben und berät zu sicherheits- und umweltrelevanten Schutzzielen.
Welche Fachbereiche sind besonders von der Exportkontrolle betroffen?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) listet folgende Fachbereiche als mögliche betroffene (Handbuch „Exportkontrolle und Academia” des BAFA, S. 13):
- Biologie einschließlich Biotechnologie und Medizin
- Chemie und Biochemie
- Physik
- Nukleartechnik
- Energie- und Umwelttechnik
- Informations- und Kommunikationstechnologie
- Luft- und Raumfahrt sowie Verfahrenstechnik
- Maschinenbau
- Werkstofftechnik
- Verfahrenstechnik
- Elektrotechnik
Was wird kontrolliert?
Der Exportkontrolle unterliegen Sachverhalte, die einen Auslandsbezug aufweisen. Dies schließt ebenfalls Sachverhalte im Inland oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ein, wo technische Unterstützung an eine in einem Drittland ansässige Person oder Institution gerichtet ist, die sich zeitweise im Zollgebiet der Europäischen Union aufhält.
Kontrolliert wird der Transfer von konventionellen Rüstungsgütern (Waffen, Munition und Rüstungsmaterial), sowie von Gütern, die üblicherweise für zivile Zwecke verwendet werden, gleichzeitig aber auch im militärischen Bereich Verwendung finden können. Letztgenannte werden als Dual-Use-Güter („Güter mit doppeltem Verwendungszweck“) bezeichnet.
Eine Übersicht bieten die Güterlisten zur EU-Dual Use-Verordnung und die Ausfuhrlisten des BAFA: BAFA - GüterlistenExterner Link
Bei Fragen und Unterstützung zur Nutzung der Güterlisten wenden Sie sich bitte an: exportkontrolle@uni-jena.de
Weiterhin können sowohl die Weitergabe von Proben, Modellen, Versuchsaufbauten und Materialien als auch der immaterielle („intangible“) Transfer von Wissen (sogenannte „technische Unterstützung“) exportkontrollrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Dazu gehören die mündliche Weitergabe von Wissen, aber auch die Wissensvermittlung per E-Mail, Cloud und anderen Datenträgern.
Hinweis: Sollten Sie mit Geräten, Technologien oder Software arbeiten, die einen US-Bezug aufweisen, findet das US-Exportkontrollrecht Anwendung. Das US-Exportkontrollrecht ist das einzige nationale Exportkontrollrecht mit extraterritorialer Wirkung.
Ist Wissenschaft nicht grundsätzlich frei?
Die grundgesetzlich garantierte Wissenschaftsfreiheit entbindet nicht von der Beachtung der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen. Ziel ist es, den Missbrauch von Forschungsergebnissen zu verhindern.
Dabei unterliegt nicht alles exportkontrollrechtlichen Beschränkungen. Die Weitergabe von Wissen, das "allgemein zugänglich" ist oder Teil der wissenschaftlichen Grundlagenforschung bedarf keiner Genehmigung. Dies gilt allerdings nur für Technologie und nicht für Waren (Geräte, Prototypen, Proben etc.).
Ich betreibe doch Grundlagenforschung? Ist diese auch betroffen?
Grundlagenforschung ist grundsätzlich von den Ausfuhrgenehmigungspflichten befreit.
Die Definition der Grundlagenforschung im Sinne des Außenwirtschaftsrechts ist: „Experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.“
Folgende Kontrollfragen können bei der Einschätzung helfen:
- Handelt es sich um theoretische bzw. experimentelle Arbeiten?
- Werden grundlegende Prinzipien erforscht?
- Ist die Forschung nicht auf einen praktischen Zweck oder ein praktisches Ziel ausgerichtet? Ist beispielsweise keine konkrete Anwendung vorgesehen und wird nicht auf die Entwicklung eines Produkts abgezielt (Muster, Prototypen oder Demonstratoren)?
- Erfolgt die Forschung ohne bzw. nicht für industrielle Partner?
- Wird die Forschung ohne Forschungsgelder aus der Industrie finanziert?
- Wissenschaftliche Grundlagenforschung weist typischerweise einen Technology Readiness Level (TRL)Externer Link von 1-3 auf. Liegt der technologische Reifegrad in diesem Bereich?
Welche Länder sind von Embargos betroffen?
Eine Übersicht über aktuelle Embargoländer bietet die EU Sanctions MapExterner Link.
Was muss ich bei der Einstellung von Personen aus Drittländern bzw. Gastforschenden beachten?
Auch bei der Beschäftigung eines ausländischen Mitarbeitenden kann es zu einer genehmigungspflichtigen technischen Unterstützung kommen. Ein Visum entbindet dabei nicht von den außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten.
Vor Einstellung eines Bewerbers oder einer Bewerberin ist es empfehlenswert, zu prüfen, ob gegen die konkrete Person ein personenbezogenes Embargo (auch Finanzsanktion genannt) verhängt wurde oder ob die mit der Einstellung verbundene Wissensvermittlung gegen länderbezogene Embargoverordnungen (eine Übersicht bietet die EU Sanctions MapExterner Link) verstößt.
Folgende Kontrollfragen können bei der Einschätzung helfen:
- Aus welchem Land und von welcher Einrichtung (Universität etc.) kommt die Person?
- Wo hatte die Person in den letzten 5 Jahren ihren regelmäßigen Aufenthaltsort?
- Ist die Person selbst oder die entsendende Einrichtung gelistet?
- Soll die Person Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Kenntnissen, Verfahren, Technologien bekommen? Wenn ja, welche?
- Handelt es sich um Grundlagen- oder anwendungsorientierte Forschung?
Ansprechpersonen an der Universität Jena für konkrete Fragen:
- internationale Doktorand:innen: Dr. Alexander Schwarzkopf, Graduiertenakademie
- internationales Personal: Dr. Stefanie Buchmann, Dezernat 5
- Gastwissenschaftler:innen: Dr. Claudia Hillinger, International Office
Ich habe Fragen zur Ausfuhr von Gütern. An wen kann ich mich wenden?
Die Ausfuhr wissenschaftlich genutzter Güter (Laborgeräte, Drohnen, Laser, chemische Substanzen etc.) in Länder außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) unterliegt den strengen rechtlichen Vorgaben des europäischen und deutschen Außenwirtschaftsrechts.
Auszuführende Güter sind bereits aus Haftungsgründen im Dezernat 2 - Finanzen und Beschaffung Abteilung Steuern/Zoll anzumelden und einer Exportkontrolle zu unterziehen.
Für eine rechtssichere Exportkontrolle ist die Mitarbeit der ausführenden Fachbereiche und dessen wissenschaftlichen Personals dringend erforderlich.
Aufgrund der Beteiligung der Abteilung Steuern/Zoll, des ausführenden Fachbereichs und des Rechtsamts zum Zwecke der Erstellung des Exportkontrollvermerks bitten wir Sie, Ihre Ausfuhranträge rechtzeitig (mind. 2 Wochen im Voraus) zu stellen.
Hinweise zur Ausfuhr von Gütern finden Sie hier.
ACHTUNG! Die Ausfuhr eines Gutes vor abgeschlossener Prüfung (Erstellung des Exportkontrollvermerkes) ist nicht möglich.
Ich plane eine Dienstreise. Was muss ich beachten?
Grundsätzlich können auch bei Dienstreisen genehmigungspflichtige Exporte vorliegen, beispielsweise wenn in diesem Zusammenhang Prototypen oder Technologien, die in einer GüterlisteExterner Link erfasst sind, in Drittländer transportiert werden oder dienstliche Laptops, Smartphones, USB-Sticks oder andere Speichermedien, die einen Zugriff auf genehmigungspflichtige Technologie oder Software ermöglichen, mitgeführt werden.
Dass die Ausfuhr lediglich vorübergehend erfolgt, lässt die Genehmigungspflicht unberührt. Der vorübergehende Charakter der Ausfuhr kann aber Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens haben.
Welche Regelungen gibt es zu Vorträgen, Konferenzen und Lehrinhalten?
Ausbildungsmaterial, das nicht allgemein zugänglich ist, kann Gegenstand der Exportkontrolle sein. Das bedeutet aber nicht, dass die gesamte universitäre Lehre grundsätzlich der Exportkontrolle unterliegt. Vorlesungen und Vorträge auf Fachkonferenzen sowie Lehrinhalte beinhalten in der Regel keine Informationen, die der Exportkontrolle unterliegen. Die mündlich weitergegebenen Informationen müssen die Anforderungen einer Güterlistennummer erfüllen. Die Anforderungen der Güterlistennummern sind im Allgemeinen aber sehr spezifisch und so hoch, dass sie durch mündliche Ausführungen im Rahmen von Vorlesungen und Vorträgen in der Regel nicht erfüllt werden.
Müssen auch Publikationen geprüft werden?
Die Veröffentlichung gelisteter Technologie stellt eine Ausfuhr bzw. Verbringung dar, wenn die Veröffentlichung auch im Ausland erhältlich ist. Insbesondere die erstmalige Veröffentlichung von Wissen kann einen exportkontrollrechtlichen Bezug aufweisen.
Wissenschaftliche Veröffentlichungen beinhalten selten Informationen, die der Exportkontrolle unterliegen. Die Anforderungen der Güterlistennummern sind im Allgemeinen sehr spezifisch und so hoch, dass sie durch wissenschaftliche Veröffentlichungen in der Regel nicht erfüllt werden. Eine Listenprüfung ist, soweit Dual-Use- oder rüstungsrelevante Informationen vorliegen, jedoch dringend zu empfehlen, insbesondere in Bereichen, die vom BAFA benannt werden (siehe oben).
Unbedenklichkeitserklärung
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Informationen, Hinweise und Links
BAFA-Handbuch Exportkontrolle und AcademiaExterner Link
DAAD-Kompetenzzentrum Internationale Wissenschaftskooperationen (KIWi) - DAADExterner Link
EU-Dual Use Verordnung (20. Mai 2021) Externer Link
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Feine, Immo SZ Forschung u. Transfer
Am Planetarium 8
07743 Jena -
Knees, Mareile, Dr. SZ Forschung u. Transfer
Universitätshauptgebäude, Raum 2.09
Fürstengraben 1
07743 Jena -
Milas, Anja Rechtsamt
Universitätshauptgebäude, Raum 3.59
Fürstengraben 1
07743 Jena -
Oelsner, Karoline, Dr. Büro des Vizepräsidenten für Forschung und Innovation
Universitätshauptgebäude
Fürstengraben 1
07743 Jena -
Schlage, Anja, Dr. Rechtsamt
Universitätshauptgebäude, Raum 3.60
Fürstengraben 1
07743 Jena -
Sippel, Benjamin, Dr. SZ Forschung u. Transfer
Universitätshauptgebäude, Raum 2.03
Fürstengraben 1
07743 Jena