Nebentätigkeit

  • Was ist eine Nebentätigkeit?

    Beschäftigungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die neben dem Arbeits- oder Dienstverhältnis als Tarifbeschäftigter, Beamter u.ä. ausgeübt werden und nicht zum Hauptamt gehören, sind Nebentätigkeiten. Diese sind in der Regel dem Arbeitgeber bzw. Dienstherren anzuzeigen oder müssen sogar von diesem genehmigt werden.

    Die Ausübung der Nebentätigkeit ohne die erforderliche Anzeige oder Genehmigung stellt eine Arbeits- oder Dienstpflichtverletzung dar.

    Ob die Beschäftigung gegen Entgelt wahrgenommen wird oder nicht, ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Allerdings kann eine Tätigkeit, für die eine gesonderte Vergütung bezogen wird, grundsätzlich nicht zum Hauptamt gehören.

  • Beispiele für Nebentätigkeiten
    • Arbeitsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber neben einer Teilzeitbeschäftigung an der Universität Jena
    • Ausübung eines vergüteten oder unvergüteten Lehrauftrags an einer anderen Hochschule
    • Halten eines eingeladenen Vortrags an einer anderen Einrichtung, wenn dafür eine wie auch immer geartete Vergütung gezahlt wird
    • Tätigkeit als Organ eines Unternehmens
  • Nebentätigkeiten während der Arbeitszeit

    Nebentätigkeit dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Einzelfällen und nur bei entsprechender Vor- oder Nacharbeit  zulässig.

  • Umfang von Nebentätigkeiten

    Die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschreiten. Für Professoren bestehen außerhalb der Vorlesungszeit Sonderregelungen.

  • Versagen der Genehmigung/ Auflagen

    Die Arbeitgeber bzw. Dienstherr kann die Nebentätigkeit unter bestimmten Umständen versagen oder mit Auflagen versehen, insbesondere wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

  • Nutzung von Ressourcen der Universität

    Eine Inanspruchnahme von Ressourcen der Universität (z.B. dienstlicher PC, Labore, Datenbanken, …) kann bei einer Nebentätigkeit im öffentlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischem Interesse genehmigt werden. Für die Inanspruchnahme hat der Nutzer der Universität grundsätzlich ein Nutzungsentgelt zu zahlen.

  • Rechtsgrundlagen

    Rechtliche Grundlagen bilden

    für beamtetes Personal (anzeige- oder genehmigungspflichtig / allgemein genehmigt):

    • § 49 ff. Thüringer Beamtengesetz, § 96 Abs. 6 Thüringer Hochschulgesetz, Thüringer Hochschulnebentätigkeitsverordnung (wissenschaftliches Personal) sowie Thüringer Nebentätigkeitsverordnung (nicht wissenschaftliches Personal)

    für nicht beamtetes Personal (anzeigepflichtig):

    • 3 Abs. 4 i.V.m. § 40 Nr. 2 Punkt 2 TV-L
  • Formulare und Hinweise zur Anzeige und Antrag

    Das für Sie zutreffende Formular soll rechtzeitig (ca. 2 Wochen) vor Aufnahme der Nebentätigkeit auf dem Dienstweg im Personaldezernat vorliegen. Bitte beachten Sie hierbei die Dauer des Dienstwegs. Im Fall einer kurzfristigen Aufnahme einer Nebentätigkeit sollte das entsprechende Formular vorab per E-Mail an das Personaldezernat gesandt werden.

    Das entsprechende Formular finden Sie hier unter weitere Meldeformulare, Anträge, Dokumente.

Daniel Häßner
vCard
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