Mutter und Kind am Lernen

Arbeiten mit Kind

Mutter und Kind am Lernen
Foto: Freepik
  • Mutterschutz

    Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gelten für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (auch für Teilzeitbeschäftigung, geringfügige oder befristete Arbeitsverhältnisse, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Schülerinnen und Studentinnen), unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Familienstand. Für befristete Verträge gilt der Mutterschutz maximal solange wie das Arbeitsverhältnis besteht.

    Die gesetzlich festgelegte Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet 8 Wochen nach der tatsächlichen Geburt. In den 6 Wochen vor der Entbindung kann die werdende Mutter auf freiwilliger Basis weiter beschäftigt werden, dies aber jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In den 8 Wochen nach der Geburt des Kindes (12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

    Die Universität als Vertreterin des Arbeitgebers hat für schwangere und stillende Mütter eine besondere Verantwortung. Daher muss der Arbeitsplatz auf mögliche Gefahren und Überforderungen für Mutter und Kind hin untersucht werden. Bestehen diese, müssen umgehend Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

    Bitte informieren Sie Ihren Vorgesetzten sowie das Personaldezernat rechtzeitig über den voraussichtlichen Entbindungstermin. So können im Vorfeld alle Fragen zu Schwangerschaft und Elternzeit frühzeitig geklärt werden. Bitte informieren Sie das Personaldezernat auch wenn sich der errechnete Entbindungstermin verändert, da dies Einfluss auf die Schutzfristen hat.

  • Elternzeit

    Nach der Mutterschutzfrist kann Elternzeit genommen werden. Anspruchsberechtigt sind beide Elternteile. Dabei kann die Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres genommen werden (davon können bis zu 24 Monate bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden).

    Die Elternzeit kann ganz oder teilweise allein, gemeinsam oder abwechselnd genutzt werden. Für die Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes bedürfen Sie keiner Zustimmung des Arbeitgebers.

    Anspruchsvoraussetzungen:

    • Bestehendes Arbeitsverhältnis
    • Betreuung des eigenen Kindes (oder Kind des Ehe- oder Lebenspartners)
    • Betreuung eines Pflege- oder Adoptivkindes
    • Wenn Sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und es selbst betreuen
    • Wenn Sie nicht mehr als maximal 32 Wochenstunden arbeiten

    Beantragung der Elternzeit:

    Spätestens 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit muss diese dem Arbeitgeber schriftlich (für die ersten beiden Lebensjahre) angezeigt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Elternzeit zu bescheinigen. Wenn Sie beabsichtigen während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, sollten Sie Ihren Arbeitgeber schon bei der Anmeldung der Elternzeit darauf hinweisen. Bitte richten Sie Ihre Anträge auf dem Dienstweg an das Personaldezernat.

  • Elterngeld für Arbeitnehmer

    Die Anspruchsvoraussetzungen zum Elterngeld sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt: Die Erwerbstätigkeit des Elterngeldbeziehers darf dabei nicht mehr als 30 Stunden pro Woche betragen.

    Das Elterngeld leistet einen teilweisen finanziellen Ausgleich für Eltern, die

    • Ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen
    • Mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben
    • Ihre Arbeitszeit reduzieren oder unterbrechen
    • Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben

    Die Antragstellung ist ab Geburt (rückwirkend maximal 3 Monate) bei der zuständigen Elterngeldstelle möglich.

     

    Höhe des Elterngeldes

    Eltern, die ihre Arbeitszeit reduzieren oder ganz unterbrechen, erhalten Elterngeld in Höhe von durchschnittlich 65% des durchschnittlichen, bereinigten Nettoeinkommens. Das Elterngeld beträgt mindestens 300€ und maximal 1.800€. Die Mindestrate von 300€ wird unabhängig davon gezahlt, ob eine Erwerbstätigkeit vorlag.

    Studierende und Auszubildende müssen ihr Studium nicht zwingend unterbrechen um Elterngeld zu beziehen. Bei Mehrkindfamilien kann sich die Elterngeldrate entsprechend um den so genannten Geschwisterbonus erhöhen. Genaueres erfahren Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.

     

    Dauer des Elterngeldbezuges

    Ein Elternteil kann maximal für 12 Monate Elterngeld beantragen. 2 zusätzliche, die so genannten Partnermonate, stehe den Eltern zur Verfügung, wenn auch der 2. Elternteil mindestens 2 Monate Elterngeld beantragt. Die Partner können die 14 Monate frei untereinander aufteilen. Ausgenommen davon sind Monate, in denen auf das Elterngeld das voll angerechnete Mutterschaftsgeld bezogen wird.

     

    ElterngeldPlus

    Eltern können zwischen dem BasisElterngeld und dem ElterngeldPlus wählen. Die Höhe des ElterngeldPlus wird auf der gleichen Berechnungsgrundlage wie das BasisElterngeld errechnet, beträgt jedoch höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes ohne Teilzeit bzw. mindestens 150€. ElterngeldPlus erhalten Eltern dafür für die doppelte Zeit.

     

    Elterngeld für Alleinerziehende

    Alleinerziehende (bzw. Eltern deren Partner objektiv keine Elternzeit nehmen kann) können Elterngeld für 14 Monate (28 Monate ElterngeldPlus) beantragen, wenn:

    • Wenn Sie ohne den anderen Elternteil mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung leben
    • Sie ihre Arbeitszeit reduzieren bzw. unterbrechen

     

    Neuerungen beim Elterngeld ab 2024

    Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, wird für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Die Neuregelung betrifft ausschließlich den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen. 

    Weitere Informationen zu den Neuerungen finden Sie HIERExterner Link

  • Kindergeld

    Der Kindergeldanspruch besteht ab Geburt des Kindes und muss schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

    Für die Beantragung benötigen Sie den ausgefüllten Kindergeldantrag, die Steueridentifikationsnummer des Kindes (wird zugeschickt) sowie die Geburtsurkunde des Kindes.

    Die Geburtsurkunde können Sie auch onlineExterner Link beantragen.

    Kindergeld ist steuerfreies Einkommen und beträgt monatlich 250€ für jedes Kind. Für ein Kind kann immer nur eine Person das Kindergeld beantragen.

  • Kinderzuschlag

    Kinderzuschlag

    Der Kinderzuschlag ist eine staatliche Leistung für Familien mit geringem Einkommen, die in ihrem Haushalt unverheiratete Kinder unter 25 Jahren versorgen und ihren eigenen Unterhalt finanzieren können, nicht aber den des Kindes. Das Mindesteinkommen beträgt bei Alleinerziehenden 600€/Monat und bei Paaren 900€/Monat.

    Der Kinderzuschlag ist gesondert zu beantragen und wird von der örtlichen zuständigen Familienkasse des Arbeitsamtes ausgezahlt. Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Sie erhalten monatlich höchstens 292 € pro Kind. Weitere Informationen sowie die online-Beantragung finden Sie HIERExterner Link

  • Unterhaltsvorschuss

    Unterhaltsvorschussleistung

    Alleinerziehende können Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der andere Elternteil keinen oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes:

    • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 Euro,
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro,
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 Euro.

    Eine Beantragung des Unterhaltsvorschusses ist auch onlineExterner Link möglich. 

  • Wohngeld

    Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss und ob Wohngeld in Anspruch genommen werden kann und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab: 

    • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
    • der Höhe des Familieneinkommens
    • der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung.

    Weitere Informationen finden Sie HIERExterner Link

  • Wenn das Kind krank ist

    Ist das eigene Kind erkrankt, kann sich der Angestellte aufgrund der Erkrankung von der Arbeit freistellen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine ärztliche Bescheinigung vorliegt aus der hervorgeht, dass das Kind betreut werden musste.

    Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, so kann jeder Elternteil bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr "kindkrank" geltend machen. Hat ein Elternteil bereits 10 Kindkrank-Tage geltend gemacht, so kann er sich die übrigen 10 kindkrank-Tage (nur, wenn beide Arbeitgeber zustimmen) übertragen lassen.

    Neuerung ab 2024:

    Die Anzahl der regulären Kinderkrankentage erhöht sich - gegenüber den Jahren vor der Corona-Pandemie - von 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr. Für Alleinerziehende sind es statt 20 nun 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern können künftig insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden. Dies gilt in den Jahren 2024 und 2025. Wird das Kind stationär behandelt, gibt es ab 2024 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld. 

  • Infomaterial
  • Babywillkommensgeschenk für Mitarbeitende
    Babypaketinhalt für Mitarbeitende
    Babypaketinhalt für Mitarbeitende
    Foto: Franziska Schmidt

    Zur Begrüßung der Neugeborenen erhalten Mitarbeitende der Universität eine kleine Aufmerksamkeit.

    Den Inhalt des Babywillkommenspakets können SIe hier einsehen: