Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Friedrich-Schiller-Universität Jena e. V.
in der am 26. Juni 2020 geänderten Fassung
- § 1
Die Gesellschaft der Freunde und Förderer der Thüringischen Landesuniversität führt den Namen „Gesellschaft der Freunde und Förderer der Friedrich-Schiller-Universität Jena e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Jena.
- § 2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, der Kultur sowie der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Dazu wird der Verein insbesondere Lehre und Forschung an der Friedrich-Schiller-Universität unterstützen, die Beziehung zwischen Wissenschaft und Praxis pflegen und den Ausbau ihrer Verbindungen im nationalen und internationalen Rahmen fördern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die finanzielle Unterstützung der Friedrich-Schiller-Universität Jena zur ideellen und materiellen Förderung von Forschung und Lehre,
- die Förderung von Studierenden und jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern der Universität durch Preise und Stipendien,
- die Förderung des internationalen Austauschs von Studierenden und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern,
- die Unterstützung von Studierenden in besonderen Härte- und Notlagen,
- Förderung kultureller Aktivitäten an der Universität,
- Förderung des Austauschs zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft,
- Pflege und Förderung der Verbundenheit zwischen der Universität und ihren Mitgliedern, Ehemaligen (Alumni) und Förderern sowie mit Partnerhochschulen.
Der Verein setzt sich das Ziel, die dem ständigen Wechsel unterliegende Gemeinschaft der Lernenden und Lehrenden durch das Element kooperierender Kontinuität der Generationen zu bereichern und das kulturelle akademische Leben zu fördern.
Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- § 3
Die Mittel hierzu resultieren aus:
- den Beiträgen der Mitglieder,
- aus Spenden, Schenkungen, Stiftungen und
- aus sonstigen Zuwendungen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- § 4
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand des Vereins. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
- § 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Auflösung oder durch Austrittserklärung, die mit Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Verwaltungsrates aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es die Interessen oder das Ansehen des Vereins in grober Weise verletzt.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen endgültig darüber befindet.
- § 6
Es liegt im Ermessen jedes Mitgliedes, über die Höhe seines Mitgliedsbeitrages selbst zu befinden.
Ein Mindestmitgliedsbeitrag wird vom Verwaltungsrat des Vereins festgesetzt.
- § 7
Als Organe des Vereins werden tätig:
- der Vorstand,
- der Verwaltungsrat,
- die Mitgliederversammlung.
- § 8
Den Vorstand bilden:
- der Ehrenvorsitzende,
- der Geschäftsführende Vorsitzende des Vorstandes,
- der Schatzmeister,
- der Schriftführer,
- ein Hochschullehrer der Universität,
- der jeweilige Präsident/Rektor der Universität
- der Kanzler der Universität.
Der Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag des Vorstandes vom Verwaltungsrat, der Geschäftsführende Vorstandsvorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und der Hochschullehrer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre und endet mit der Neuwahl des Vorstandes.
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kooptiert der Vorstand bis zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied und regelt die Aufgabenverteilung.
- § 9
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er ist verantwortlich für die Herausgabe von Veröffentlichungen. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit.
Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Geschäftsführenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
- § 10
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, wobei jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
- § 11
Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Oberbürgermeister der Stadt Jena ist Mitglied des Verwaltungsrates.
Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, so kooptiert der Verwaltungsrat bis zum Zeitpunkt der Neuwahlen ein Vereinsmitglied.
- § 12
Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Er nimmt die ihm statutgemäß übertragenen Rechte und Pflichten wahr.
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung berät und beschließt der Verwaltungsrat entsprechend den Vorgaben der Mitgliederversammlung sowie auf Antrag des Vorstandes des Vereins.
Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, jährlich mindestens jedoch zweimal. Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Kanzler und mindestens ein weiteres Mitglied des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
- § 13
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
Der Vorstand kann darüber hinaus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu veranlasst, wenn diese Mitgliederversammlung von mindestens 30 Mitgliedern bzw. vom Verwaltungsrat unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
- § 14
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
- Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
- Wahlen gemäß Statut,
- Entgegennahme und Beratung von Anträgen und Vorschlägen der Mitglieder.
- § 15
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit stellt der Vorsitzende den Beratungsgegenstand erneut zur Diskussion.
Bei Stimmengleichheit in Wahlvorgängen entscheidet das Los.
Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit 2/3 der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
- § 16
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 17
Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung erfolgen, wobei 2/3 aller Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen und mindestens 3/4 der Anwesenden für die Auflösung des Vereins stimmen.
Bei Auflösung sowie bei Wegfall der bisherigen Zwecke des Vereins fällt dessen Vermögen dem Körperschaftsvermögen der Friedrich-Schiller-Universität Jena zu. Das Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.