Es gibt Lebenslagen, in denen Sie vorübergehend nicht studieren können oder wollen. Hier kann eine Beurlaubung vom Studium richtig sein. Daumenregel ist, dass Sie mindestens 6 Wochen der Vorlesungszeit versäumen. Urlaubsgründe sind beispielsweise die Erziehung eines Kindes, eigene Krankheit, die Pflege naher Angehöriger, ein Praktikum im Ausland, ein Auslandssemester, Mitwirkung in den Organen der Studierendenschaft bzw. des Studierendenwerks oder auch Zeiten bei der Bundeswehr und in sozialen Diensten. Wenn Sie allerdings nur arbeiten möchten, können Sie nicht beurlaubt werden. In solchen Fällen kann ein Teilzeitstudium für Sie das Richtige sein.
Nach § 17 der Immatrikulationsordnung ist eine Beurlaubung aus wichtigem Grund möglich.
Während einer Beurlaubung dürfen in der Regel keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden.
Ausnahmen finden sich ebenfalls in der Immatrikulationsordnung.
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Welche Urlaubsgründe gibt es?
Mit Ausnahme von Erwerbsarbeit kann als Urlaubsgrund alles denkbar sein, was Sie über eine Zeit von zumindest sechs Wochen der Vorlesungszeit an einem aktiven Studium hindert:
- Mutterschutz, Elternzeit, Familienpflichten mit Kindern
- Pflege eines/-r Angehörigen
- eigene Krankheit
- studienbedingter Auslandsaufenthalt
- Praktikum
- aktive Mitwirkung in den Organen der Universität und des Studierendenwerks
- freiwilliger Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst
- und Sonstiges, sofern entsprechende Nachweise vorliegen.
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Nachweise und Unterlagen
Vor einer Beurlaubung ist immer nötig, die zeitliche Einschränkung genau nachzuweisen. Das kann beispielsweise geschehen durch
- ein ärztliches Attest mit Dauer und Umfang der zeitlichen Beeinträchtigung
- den Mutterpass oder die Geburtsurkunde des Kindes
- einen Praktikumsvertrag oder -vereinbarung und der Befürwortung durch zuständige Studienfachberater/-in oder Prüfungsamt
- genaue Angaben zu Ort und Art sowie Anfangs- und Enddatum des Auslandsaufenthaltes, Art des in Anspruch genommenen Mobilitätsprogramms sowie Befürwortung durch den/die Studienfachberater/-in / das zuständige Prüfungsamt bzw. Bestätigung durch das Internationale Büro
- Bestätigung bspw. des Studierendenrates über Art und Umfang der Tätigkeit.
Den Nachweis reichen Sie einfach mit dem dazugehörigen Antrag pdf, 202 kbim Studierenden-Service-Zentrum ein. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Unterlagen notwendig sein könnten, kommen Sie einfach im Studierenden-Service-Zentrum vorbei oder kontaktieren Sie uns über den Service-DeskExterner Link.
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Welche Fristen muss ich beachten?
Die Beurlaubung ist grundsätzlich VOR Beginn des betreffenden Semesters zu beantragen. Wir empfehlen eine Beantragung innerhalb der Rückmeldefrist (15.02./15.08.). In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beurlaubung auch noch während des laufenden Semesters möglich. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Wird das Semesterticket nicht benötigt und will man auch auf die weiteren Bestandteile (u.a. Nutzung der Studierendenwerks-Infrastruktur, Versicherung u.ä.) verzichten, melden Sie sich einfach vor Semesterbeginn im Studierenden-Service-Zentrum. Für Sie entfällt dann auch die Zahlung des Semesterbeitrags. Wird die Beurlaubung entscheidungsreif bis spätestens zur Rückmeldefrist für das kommende Semester beantragt, wäre die Zahlung auf eigenen Wunsch entbehrlich. Erfolgt die entscheidungsreife Beantragung nach der Rückmeldefrist aber vor Semesterbeginn, müssten zunächst Beitrag und ggf. Gebühren gezahlt werden; im Falle der Beurlaubungsgenehmigung bis Semesterbeginn wäre anschließend eine Rückerstattung möglich.
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Was ist mit Prüfungen?
Während der Beurlaubung dürfen grundsätzlich keine Studien- und prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht werden. In einigen Fällen gibt es aber auch Ausnahmen (siehe insbesondere § 17 Abs. 6 der Immatrikulationsordnung). Ganz wichtig ist natürlich auch die entsprechende Abstimmung mit Ihrem zuständigen Prüfungsamt.
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Was ist sonst noch wichtig zu wissen?
Sie haben während der Zeit der Beurlaubung möglicherweise keinen Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen. Sofern Sie den Semesterbeitrag nicht gezahlt haben, liegt Ihr Semesterticket auf Eis, ebenso wie der Versicherungsschutz durch das Studierendenwerk. Sie sollten also immer die Einzelheiten mit den betreffenden Stellen klären.
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Besonderheiten für Nicht-EU-Studierende mit Aufenthaltstitel
Falls der Grund Ihrer Beurlaubung ein längerer Aufenthalt außerhalb Deutschlands
(z.B. ein Auslandsstudium) ist, beachten Sie bitte folgende wichtigen Hinweise
zu Ihrem Aufenthaltstitel:
1.) Kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Ausländerbehörde (ABH) ca. 6-8 Wochen vor Abreise, um Ihren geplanten Auslandsaufenthalt von 1-2 Semestern anzumelden. Senden Sie möglichst hierbei bereits eine Aufnahmebescheinigung (z.B. Zulassung) der gastgebenden Einrichtung mit und machen Sie Angaben zu Ihrer Person und zum geplanten Aufenthalt (Daten des Studierenden, geplante Aufenthaltsdauer, geplanter Aufenthaltsort / Land, Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels (AT), der noch die gesamte geplante Aufenthaltsdauer gültig sein muss; ist die AT-Gültigkeit kürzer, muss 6-8 Wochen vor Abreise noch eine Verlängerung beantragt werden).2.) Erhält man seitens der ABH eine Wiedereinreisebescheinigung, ist die Wiedereinreise auch ohne neu beantragtem Einreisevisum möglich.
3.) Falls die zuerst geplante Aufenthaltsdauer im gleichen oder in einem anderen Land verlängert werden soll, muss ebenfalls die ABH rechtzeitig informiert werden. Kurzbesuche zwischen zwei Auslandsaufenthalten genügen für eine AT-Aufrechterhaltung jedenfalls nicht. Bei Wiedereinreise vor Ablauf der 6 Monate müsste im Anschluss ein längerer Deutschlandaufenthalt (Studienfortsetzung für mindestens 1 Semester) erfolgen. Empfohlen wird daher, die AT-Verlängerung von vornherein für die gesamte Zeit (12 Monate) zu beantragen, sofern die hierfür erforderlichen Informationen und Nachweise alle vollständig vorliegen.
Auch junge Väter können sich beurlauben lassen, sofern Sie die Betreuung Ihres Kindes abdecken. Hier ist die Geburtsurkunde des Kindes sowie eine Meldebescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Vater und Kind gemeinsam in einem Haushalt leben.
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Wir wünschen ein schönes Weihnachtsfest und für 2025 alles Gute und viel Erfolg!
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