Welche Begrifflichkeit wird verwendet?
Haben Sie schon einmal die Datenschutzerklärung auf einer Internetseite angeklickt und gelesen? Falls nein, befinden Sie sich in guter Gesellschaft. Falls ja, was haben Sie davon behalten? – es ist nicht unwahrscheinlich, dass Sie inhaltlich kaum etwas mitgenommen haben, dafür aber das Gefühl und den festen Vorsatz, dass Sie niemals wieder Texte dieser Art lesen wollen. Warum? Weil Datenschutzerklärungen sehr oft unter Verstoß gegen Art. 12 DSGVO geschrieben werden. Wo Art. 12 eine „klare und einfache“ Sprache fordert, liest man oft vermeintlich exakte juristische Fachsprache. Wo Art. 12 eine „präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Form“ verlangt, wird nicht selten völlig obskur formuliert.
We want to do better! Transparente Information und Kommunikation sind das gute Recht einer jeden Userin, sie sind gesetzlich vorgeschrieben und uns daher Auftrag und Anliegen zugleich. Die auf den folgenden Seiten verwendete Begrifflichkeit soll also vor allem eines sein: allgemeinverständlich. Wir bitten um Rückmeldungen unter den Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten.