Häufig nachgefragt

Hier geben wir Ihnen Auskunft über häufig wiederkehrende Fragen zu wichtigen Alltagsproblemen im Arbeitsleben. Unsere Informationen und Erläuterungen geben wir nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr. Rechtsauskünfte können Ihnen nur zugelassene Anwälte bzw. die Rechtsberatungen der Gewerkschaften erteilen.
  • Anerkennung von Beschäftigungszeiten

    Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach TV-L, TVÜ-L

    Immer wieder gibt es im Zusammenhang mit dem Jubiläumsgeld Fragen nach der Anerkennung von Beschäftigungszeiten. Im TV-L ist die Definition der Beschäftigungszeit im § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses versteckt.

    Die Kernaussage der Definition ist:

    - Für die Beschäftigungszeit werden nur Zeiten im Arbeitsverhältnis berücksichtigt und nicht z.B. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis:

    - Zeiten bei einem anderen öffentlich rechtlichen Arbeitgeber werden anerkannt.

    Zu beachten ist, dass der Überleitungstarifvertrag TVÜ-L im §14 die Berücksichtigung der nach bisherigem Tarifrecht zurückgelegten Zeiten regelt. Dabei werden die alten Übergangsvorschriften BAT § 19 und MTArb § 6 ausdrücklich bestätigt.

  • Anrechenbare Reise- und Wartezeiten

    Anrechenbare Reise- und Wartezeiten

    Mit Schreiben vom 19. März 2018pdf, 201 kb hat das Thüringer Finanzministerium die Anrechenbarkeit von Reise- und Wartezeiten neu geregelt.  Im HanFRIED finden Sie hierzu auch ein Merkblatt des Dezernats für Personal unter Dezernat 5 - Personal --> Arbeitszeit.

  • Antrag auf Mitbestimmung

    Auch mit der Novelle des Thüringer Personalvertretungsgesetzes werden Drittmittelbeschäftigte und Assistent/innen nicht automatisch durch uns als Personalrat vertreten.

    Die Mitbestimmung des Personalrats findet gem. § 88 (4) Thüringer Personalvertretungsgesetz nur auf Antrag des Betroffenen statt.

    Um auch Sie, als Beschäftigtengruppe optimal unterstützen zu können, empfehlen wir Ihnen einen entsprechenden Antrag zu stellen. Auf der Internetseite des Forum Mittelbau der Friedrich-Schiller-Universität Jena finden Sie ein entsprechendes AntragsmusterExterner Link.

  • Arztbesuch

    Arztbesuch und Behandlung während der Arbeitszeit

    Im HanFRIED finden Sie zu dieser Thematik ein Merkblatt des Dezernats für Personalangelegenheiten unter Dezernat 5 - Personal → Arbeits- und Dienstunfähigkeit.

    Ergänzend hierzu ein Beispiel für den Einsatz von Gleitzeit:

    Ein Beschäftigter mit Gleitzeitregelung bei einer Kernarbeitszeit von 9.00 bis 15.00 Uhr hat einen zwingenden Arzttermin 14.30 Uhr. Er muss die Dienststelle 14.00 Uhr verlassen und ist um 16.00 Uhr wieder am Arbeitsplatz. Diesem Beschäftigten ist eine Arbeitsbefreiung für die Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu erteilen.

    Die Freistellungsregelung nach § 29 (1) Buchstabe f zielt auf ärztliche Behandlungen mit relativ kurzer Dauer. Länger andauernde Behandlungen erfordern eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung).

    Für Beamte gelten die Regelungen des Merkblatts gleichermaßen.

  • Höhergruppierung

    Höhergruppierung

    Die Betrachtung der Entgelttabelle nach angekündigter Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe führt leider oft zu nicht gerechtfertigten Wunschvorstellungen. Wegen der sich in unseren Köpfen festgesetzten Erinnerung an die starre Kopplung der Stufen an das Lebensalter bei den Angestellten bzw. an die Betriebszugehörigkeit bei den Arbeitern erwarten wir eine Höhergruppierung unter Beibehaltung der erreichten Leistungsstufe.

    In der Realität kann es bei Höhergruppierungen auch zu einer Zuordnung in eine niedrigere Leistungsstufe kommen. Denn die Stufenzuordnung bei Veränderung der Eingruppierung ist in §17 (4) TV-L neu und leider nach ganz anderen Regeln festgelegt worden.

  • Jahressonderzahlung

    Jahressonderzahlung

    Bei der Berechnung der Jahressonderzahlung sind alle Arbeitsverhältnisse, die im entsprechenden Jahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben, ausschlaggebend.

    Was bedeutet dies für die Mitarbeiter der Universität?

    1.) Der Anspruchsberechtigte muss sich am 1. Dezember des entsprechenden Jahres in einem Arbeitsverhältnis befunden haben.

    2.) Es zählen alle Arbeitsverhältnisse mit dem Land Thüringen, d. h. zum Beispiel ein Wechsel von der FH Jena zur FSU Jena ist unschädlich.

    3.) Bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses ist anteilig nur um diejenigen Monate mit jeweils 1/12 zu kürzen, in denen kein Entgelt bezogen wurde. Es ist nicht notwendig, dass in den anzurechnenden Monaten komplett gearbeitet wurde.

    Bei Fragen und Beratungsbedarf Ihrerseits, wenden Sie sich bitte an den Personalrat der Friedrich-Schiller-Universität.

  • Karenztage

    Gibt es die angeblichen „3 Karenztage“ wirklich ?

    Entsteht Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dies unverzüglich mitteilen. „Unverzüglich“ bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern, also in der Regel so früh wie möglich am ersten Krankheitstag.

    Diese Mitteilung muss nicht schriftlich, sondern kann mündlich, im Interesse der Frühzeitigkeit auch telefonisch erfolgen und gegebenenfalls auch durch einen Dritten vorgenommen werden. Es muss nur sichergestellt sein, dass die Unterrichtung den Arbeitgeber auch tatsächlich erreicht.

    Zur erforderlichen Information gehört nicht nur die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch eine Aussage über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung,. Angaben über den näheren Grund der Arbeitsunfähigkeit, also die Art der Erkrankung, sind nicht erforderlich.

    In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf hingewiesen, dass bei der Arbeitsunfähigkeit immer von Kalendertagen, nicht von Arbeitstagen die Rede ist!

    Abschließend noch einige Worte zu der Möglichkeit des Arbeitgebers, bezogen auf einen einzelnen bestimmten Arbeitnehmer, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher als nach Ablauf von 3 Kalendertagen zu verlangen. Der Arbeitgeber kann anordnen, dass ein bestimmter Arbeitnehmer bis auf weiteres bei jeder Arbeitsunfähigkeit jeweils am ersten Tag die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat. Eine solche Maßnahme bedarf keiner besonderen Begründung; andererseits darf die Anordnung auch nicht willkürlich erfolgen. In der Praxis dürfte eine solche Anordnung insbesondere dann in Betracht kommen, wenn ein Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Beschäftigten seiner Altersgruppe auffallend häufig für jeweils bis zu 3 Kalendertagen erkrankt; Gleiches gilt auch z. B. fr auffallend häufige „Montagserkrankungen“; angekündigtes „Krankfeiern“, Schwarzarbeit oder Reisen während der angeblichen oder bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber kann aber in diesem Fall vom Arbeitnehmer nicht das Zeugnis eines Amts- oder Vertrauensarztes verlangen. Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers und damit auch an der Richtigkeit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung, so kann der Arbeitgeber eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einholen. Rein subjektive Zweifel des Arbeitgebers an der behaupteten oder bescheinigten Arbeitsunfähigkeit reichen aber dazu nicht aus; es muss schon ein objektiver Anlass für Zweifel erkennbar sein, ohne dass es feste Regeln für eine solche Feststellung gibt.

    Im HanFRIED finden Sie zu dieser Thematik ergänzend ein Merkblatt des Dezernats für Personalangelegenheiten unter Dezernat 5 - Personalangelegenheiten → Arbeits- und Dienstunfähigkeit, in welchem die Möglichkeit der Nutzung von Karenztagen dargestellt wird.

  • Streikrecht im öD

    Zum Streikrecht im öffentlichen Dienst

    Ein genaue Erläuterung zum Streikrecht im öffentlichen Dienst finden Sie hierpdf, 53 kb zum Download.

  • Urlaub in der Vorlesungszeit?

    Urlaub

    Foto: www.freepik.com

    Kein Jahr vergeht, in dem der Personalrat nicht zu Fragen der Urlaubsplanung berät.

    Eine besondere Fragestellung ist das Gerücht, dass man in der Vorlesungszeit keinen Erholungsurlaub nehmen darf. In diesem Dokument finden Sie unsere Ausführungen dazu.pdf, 173 kb

     

  • VBL

    "Riester"-Förderung für die Pflichtversicherung VBL klassik

    Was ist die VBL?

    Die VBL klassik ist unsere Pflichtversicherung für eine zusätzliche Altersversorgung, gewissermaßen die zusätzliche Betriebsrente des Öffentlichen Dienstes, für die außer dem Arbeitgeber seit 2004 auch wir Versicherten einen langsam zunehmenden Versicherungsbeitrag von unserer Vergütung zahlen. Seit diese Pflichtversicherung vom Umlageverfahren auf ein Kapitaldeckungsverfahren umgestellt wurde, ist sie wie auch alle freiwilligen Zusatzversicherungen für "Riester-Renten" (darunter auch die von der VBL angebotene freiwillige Zusatzversicherung "VBL extra") förderungsfähig. Das bedeutet, dass nach entsprechender Antragstellung mit den beigefügten Formularen ein festgelegter staatlicher Förderungsbeitrag zusätzlich an die Versicherung gezahlt wird, der auch in Punkteanteile für die zusätzliche Rentenleistung umgerechnet wird.

    Wenn Sie allerdings bereits bei irgendeiner Versicherung einen Vertrag über eine förderungsfähige "Riester-Rente" abgeschlossen hatten und dafür die volle staatliche Förderung bekommen, entfällt eine zweite "Riester"-Förderung für die Pflichtversicherung. Wird die volle staatliche Förderung auf Grund eines geringen Eigenanteils nicht ausgeschöpft, kann der Differenzbetrag zur vollen möglichen Fördersumme noch für die Förderung der Pflichtversicherung genutzt werden. Das Gleiche gilt auch umgekehrt: Wird die jetzt angebotene staatliche Förderung der Pflichtversicherung auf Grund unseres derzeit noch geringen Eigenbeitrags nicht voll ausgeschöpft, kann der restliche Förderungsbetrag für eine freiwillige Riester-Rentenversicherung in Anspruch genommen werden.

    Lesen Sie bitte die von der VBL dem Schreiben beigefügten Erläuterungen aufmerksam, es ist eigentlich alles Wesentliche erklärt, wenn auch nicht für jedermann sofort in allen Details verständlich. Auf der Internetseite der VBL unter www.vbl.deExterner Link können Sie sich in einem gut verständlichen Frage-Antwort-Katalog genauer kundig machen und auch einen Service-Dienst der VBL mit Telefon, Fax und e-mail-Adresse finden.

  • Vorsorgeuntersuchungen

    Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch den Betriebsärztlichen Dienst der Friedrich-Schiller-Universität Jena

    Jeder Beschäftigte ist gut beraten die angebotenen Leistungen des Betriebsärztlichen Dienstes auch über die Einstellungsuntersuchung hinaus zu nutzen.

    Die Untersuchungen werden während der Arbeitszeit durchgeführt. Sie dienen der Beratung des Beschäftigten und haben keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen! Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht. Die hierbei erhobenen Befunde können u.a. bei der späteren Anerkennung einer Berufskrankheit, oder berufsbedingten Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung sein!

    Prinzipiell erfolgt die Erfassung für die regelmäßige Einladung zu Vorsorgeuntersuchungen bei der Einstellung. Es kann vorkommen, dass Mitarbeiter nicht für die Teilnahme an Untersuchungen gemeldet werden, obwohl ihnen dies auf Grund ihrer Tätigkeit zusteht bzw. vorgeschrieben ist, oder dass sie nicht in den Verteiler für die Nachsorgeuntersuchungen aufgenommen werden. Sollte derartigesauf Sie oder Ihren Arbeitsplatz zutreffen, wenden Sie sich bitte an den Betriebsärztlichen Dienst und vereinbaren Sie einen Termin. Damit gewährleisten Sie, dass Sie in festgelegten, regelmäßigen Abständen zu den auf Sie zutreffenden Vorsorgeuntersuchungen eingeladen werden und auch bei beabsichtigtem Tätigkeitswechsel in einen vorsorgerelevanten Bereich nicht vergessen werden.

    Gehen Sie in Ihrem eigenen Interesse sowohl zu den angebotenen Vorsorgeuntersuchungen, als auch insbesondere zu den Pflichtuntersuchungen, bzw. setzen Sie sich aktiv mit dem Betriebsärztlichen Dienst in Verbindung, wenn Sie bisher keine Einladung erhalten haben, obwohl Sie an einem entsprechenden Arbeitsplatz tätig sind!

    Informieren Sie sich bitte auf der Homepage des Betriebsärztlichen Dienstes der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Dort steht Ihnen ein umfangreiches Informationsangebot sowohl zu den Aufgaben und Tätigkeitsschwerpunkten als auch zu konkreten fachlichen Ratschlägen zur Verfügung.

    Betriebsärztlicher Dienst:

    http://www.uni-jena.de/Betriebs%C3%A4rztlicher_Dienst.htmlExterner Link

  • Wegeunfall

    Wann ist ein Wegeunfall ein Arbeitsunfall?

    Erläuterungen und Beispiele für das Verhältnis von Wegeunfall und Arbeitsunfall
     

     Wann ist ein Wegeunfall ein Arbeitsunfall ?

    Im Fall eines Arbeitsunfalls sind wir durch die Unfallkasse Thüringen  (http://www.ukt.deExterner Link) versichert.

     Die Beiträge für diese gesetzliche Unfallversicherung zahlt allein der öffentliche Arbeitgeber. Jeder Unfall, der im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Arbeitnehmer steht, ist ein Arbeitsunfall. Der Weg von der Wohnung zur Arbeitstelle und umgekehrt steht im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Wegeunfälle sind Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit. Sie gehören zu den Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung.

    Im HanFRIEDExterner Link finden Sie unter Dezernat 5 - Personal→ Arbeits-, Dienst- und Wegeunfälle die Unfallmeldungen sowohl für Tarifbeschäftigte als auch für Beamte sowie die Liste der Durchgangsärzte.