Aufgaben, Rechte und Pflichten
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Aufgaben
Durch die Wahl der Beschäftigten wird der Personalrat legitimiert, deren Anliegen und Interessen auf kollektiver Ebene gegenüber der Dienststellenleitung wahrzunehmen. Der Personalrat ist Repräsentant der Gesamtheit der Beschäftigten. Daraus ergibt sich die Aufgabe, die Beteiligung der Beschäftigten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und die Interessen der Beschäftigten zu vertreten.
Dafür werden dem Personalrat und der Dienststellenleitung für die Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung durch das Gebot der "partnerschaftlichen, vertrauensvollen, kooperationsorientieren, respektvollen und offenen Zusammenarbeit" nach § 2 Absatz 1 ThürPersVG enge Vorgaben gemacht. Daraus folgt der Dialog als Konzeption der dienststelleninternen Konfliktlösung. Unabhängig und selbstständig regelt jeder Personalrat die Wahrnehmung seiner Aufgaben, ohne dabei Weisungen oder der Rechtsaufsicht der Dienststelle zu unterliegen.
Über die Gleichbehandlung der Dienststellenangehörigen zu wachen ist Grundaufgabe des Personalrates (§ 67 ThürPersVG). Zu unterbleiben hat jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Rasse oder ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes oder ihrer sexuellen Identität.
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Rechte und Pflichten
- Initiativrecht:
Um Maßnahmen zu beantragen, die den Beschäftigten, der Dienststelle oder der Förderung des Gemeinwohls dienen, wird dem Personalrat ein Initiativrecht eingeräumt. - Überwachung:
Eine weitere allgemeine Aufgabe des Personalrates besteht darin, die Durchführung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechte zu überwachen. - Beschwerde:
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten hat der Personalrat entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken. - Förderung schwerbehinderter Menschen:
Zum Aufgabenspektrum des Personalrates gehört außerdem die Förderung der Eingliederung und der beruflichen Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger Schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen. - Gleichberechtigung:
Auch die Förderung der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern gehört zum Aufgabenkanon des Personalrates. - Integration:
Der Personalrat hat die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern. - Informationsrechte:
Rechtzeitig und umfassend ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben zu unterrichten. Die Unterrichtung ist dann rechtzeitig, wenn dem Personalrat die Möglichkeit zu einer umfassenden Meinungsbildung im Gremium bleibt. - Durchsetzungsrechte:
Dort, wo das Gesetz die Mitbestimmung vorsieht, besteht die weitestgehende Möglichkeit der Durchsetzung von Beschäftigungsinteressen. In diesem Sinne heißt Mitbestimmung, dass die Dienststelle eine Maßnahme erst dann rechtswirksam durchführen kann, wenn der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat.
- Initiativrecht: