Hände von Mutter und Kind

Mutterschutz

Wissenschaftlicher Nachwuchs mal anders
Hände von Mutter und Kind
Foto: Anne Günther (Universität Jena)

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt (seit 01.01.2018) auch für Studentinnen. Heißt: Es gibt Besonderheiten für schwangere bzw. stillende Studentinnen. Studentinnen sollen eine Schwangerschaft anzeigen, um die Hochschule in die Lage zu versetzen, umfassende Schutzmaßnahmen für die (werdende) Mutter bzw. auch für das (ungeborene) Kind ergreifen zu können. 

Grundsätzlich gelten nach der Anzeige auch die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt, also auch ein Verbot zur Leistungserbringung. Studentinnen können aber - bis auf wenige Ausnahmen - auf diese Fristen (auch einzeln) verzichten (und damit Leistungen erbringen), müssen dazu aber entsprechende formelle Erklärungen abgeben, können diese Erklärungen aber mit Wirkung für die Zukunft auch jederzeit widerrufen.

Die Studierendenverwaltung informiert und berät Sie gern über den vorgesehenen Ablauf. Wir stellen Ihnen nachfolgend weiteres Material und Formulare zur Verfügung. Darüber hinaus sprechen Sie uns bitte im Bedarfsfall auch gern an.

Wichtige Informationen (und den Gesetzestext) finden Sie im "Leitfaden zum Mutterschutz" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).Externer Link

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