Startendes Flugzeug

Informationen zur Abreise

Was Sie vor Ihrer Abreise aus Deutschland beachten sollten
Startendes Flugzeug
Foto: istockphoto.com/alvarez

Vor Ihrer Abreise sollten Sie noch einige Formalitäten erledigen. Am besten Sie beginnen damit einige Wochen vorher, da Kündigungsfristen z. B. für Verträge in Deutschland meist drei Monate betragen.

Formalitäten vor Ihrer Abreise

Eine Abmeldung bei der Stadt Jena ist nur erforderlich, wenn man Deutschland verlässt. Falls Sie innerhalb Deutschlands umziehen, werden Sie durch die Anmeldung am neuen Wohnort in Jena abgemeldet. Wenn Sie Deutschland verlassen, können Sie die Abmeldung per E-Mail vornehmen. Bitte schicken Sie dafür das AbmeldeformularExterner Link und den Scan eines Identifikationsdokumentes (Reisepass, Personalausweis) an die folgende E-Mail-Adresse: bs-antrag@jena.de. Wenn Sie in einem Gästehaus der Universität wohnen, übernimmt das Gästehausmanagement die Abmeldung für Sie.

Falls Sie an der Universität immatrikuliert sind, exmatrikulieren Sie sich bitte. Den Antrag finden Sie hierpdf, 696 kb. Dafür benötigen Sie eine Bestätigung der ThULBExterner Link, dass Sie keine Bücher mehr ausgeliehen haben. Diese Bestätigung erhalten Sie entweder elektronisch durch eine E-Mail-Anfrage (ausleihe_thulb@uni-jena.de) oder persönlich im Hauptgebäude der ThULB am Bibliotheksplatz 2.

Falls Sie eine Angehörigen-Thoska oder eine Thoska als Angestellte der Universität Jena hatten, geben Sie diese bitte in der Anlaufstelle für Promovierende und Postdocs zurück.

  • Zimmer oder Wohnung kündigen

    Wenn Sie ein Zimmer oder eine Wohnung gemietet haben, müssen Sie den Mietvertrag rechtzeitig kündigen. In Deutschland gibt es dafür sogenannte Kündigungsfristen: Normalerweise beträgt die Kündigungsfrist für ein Zimmer oder eine Wohnung drei Monate, das heißt, wenn Sie beispielsweise zum 31.08. ausziehen wollen, müssen Sie das Mietverhältnis bis spätestens 31.05. kündigen. In einigen Fällen gibt es auch kürzere Kündigungsfristen für Mieter. Die für Sie zutreffenden Regeln finden Sie in Ihrem Mietvertrag. Wenn Sie in einem Gästehaus wohnen, beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende. In den Wohnheimen des Studierendenwerks ist die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Semesterende. Wenn Sie im Gästehaus oder im Wohnheim einen befristeten Mietvertrag haben, müssen Sie diesen nicht extra kündigen.

    Sie müssen auch alle Verträge kündigen, die Sie im Zusammenhang mit der Wohnung geschlossen haben, z.B.: Strom, Wasser, Gas, Telefon, Internet. Bitte beachten Sie, dass Sie auch den RundfunkbeitragExterner Link kündigen müssen. Falls Sie in einer Wohngemeinschaft wohnen, können Sie einige der Verträge auf andere Mieter überschreiben lassen. Im Gästehaus und im Wohnheim müssen Sie sich nicht um die Abmeldung von Strom, Wasser, Internet etc. kümmern.

    Einige Vermieter erlauben es, dass Sie für Ihr Zimmer selbst einen Nachmieter suchen und vermitteln. Dies kann den Vorteil haben, dass Sie mit dem Nachmieter individuell vereinbaren können, wie Sie das Zimmer übergeben, so dass sie beispielsweise nicht die Wände streichen müssen.

  • Verträge kündigen

    Falls Sie ein Bankkonto in Deutschland eröffnet haben, sollten Sie dieses bei Ihrer Bank kündigen. Wenn Sie während Ihres Aufenthaltes Verträge (z.B. Handyvertrag, Fitnesscenter, etc.) abgeschlossen haben, denken Sie bitte daran, diese rechtzeitig vor Ihrer Abreise zu kündigen.

  • Promotionsurkunde beglaubigen lassen

    Vor Ihrer Abreise könnte es sinnvoll sein, Kopien von Ihrer Promotionsurkunde zu erstellen und diese vom Rechtsamt der Universität amtlich beglaubigen zu lassen. Dafür müssen Sie mit Ihren Originaldokumenten zum Rechtsamt gehen. Dort können für 0,50 Cent Kopien Ihrer Dokumente erstellt werden. Die Beglaubigung kostet 4 Euro pro Dokument, wobei ein Dokument mehrere Seiten enthalten kann.

    Zur Verwendung der Promotionsurkunde im Ausland kann auch eine offizielle Beglaubigung in Form einer Apostille oder einer Legalisation erforderlich sein. Die Ausstellung erfolgt über mehrere Schritte und Stationen: Das Rechtsamt der Friedrich-Schiller-Universität, das Landesverwaltungsamt in Weimar und (im Falle einer Legalisation zusätzlich) die Botschaft oder das Konsulat des Landes, in dem Sie die Urkunde verwenden wollen. Weitere Informationen finden Sie beim Rechtsamt.

  • Nach der Abreise

    Wenn Sie während Ihrer Promotion in Deutschland einen Arbeitsvertrag hatten, wurden von Ihrem Gehalt auch die Beiträge für die deutsche Rentenversicherung abgezogen. Ob Sie Anspruch auf eine deutsche Rente haben oder das Geld zurückgezahlt werden kann, hängt von dem Land ab, in dem Sie dann arbeiten und leben:

    • Wenn Sie nach Ihrer Abreise innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und in weiteren kooperierenden Ländern (z.B. USA) aufhalten, können Sie eine deutsche Rente erhalten. Dafür müssen Sie in Deutschland und diesen Ländern insgesamt mehr als fünf Jahre gearbeitet haben. Sie erhalten die Rente allerdings erst, wenn Sie das deutsche Renteneintrittsalter erreicht haben (aktuell: 67 Jahre).
    • Wenn Sie sich außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in einem Land aufhalten, mit dem kein Renten-Kooperationsabkommen geschlossen wurde (z. B. China, Indien, Iran), können Sie Ihre gezahlten Rentenbeiträge zurückerhalten. Die Rückerstattung geht nur für den Anteil, den Sie als Arbeitnehmer gezahlt haben (monatlich 9,3 Prozent des Bruttolohns). Sie können dies erst 24 Monate nach dem Ende Ihres Aufenthalts in Deutschland beantragen. Den Antrag zur Rückerstattung finden Sie hierExterner Link. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung BundExterner Link (drv@drv-bund.de).
Anlaufstelle für Promovierende und Postdocs

Haus für den wissenschaftlichen Nachwuchs "Zur Rosen", Raum Erdgeschoss
Johannisstraße 13
07743 Jena

Öffnungszeiten:
Montag, Mittwoch:
10:00 Uhr – 12:00 Uhr

Dienstag, Donnerstag:
10:00 Uhr – 12:00 Uhr, 14:00 Uhr – 16:00 Uhr